§ 1.1 Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen
und Angebote einschließlich Beratungsleistungen. Auskünfte
und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
Für den Dienstleistungsbereich Großfeuerwerk gelten
unsere gesonderten AGB.
§ 1.2 Etwaigen
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals
nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Soweit sich
unsere Geschäftsbedingungen mit den Bedingungen des Bestellers
decken, gelten die sich deckenden Klauseln, auch wenn im übrigen
den Bedingungen des Bestellers hiermit widersprochen wird. Ein
Widerspruch gegen unsere Bedingungen muß innerhalb 8 Tagen
schriftlich erfolgen und zur Wirksamwerdung von uns schriftlich
anerkannt werden. Dies gilt auch für etwaige Abwehrklauseln
des Bestellers.
§ 1.3 Unsere
Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
freibleibend. Der Besteller ist an seinen Auftrag für die
Dauer von 4 Wochen ab Eingang des Auftrages bei uns gebunden.
Der Auftrag gilt als angenommen, sofern er von uns nicht bis zum
Ablauf der vorgenannten Frist schriftlich abgelehnt wird. Auch
die Lieferung gilt als Annahme des Auftrages. Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung,
ebenso jede Änderung eines bereits erteilten Auftrages. Falls
ein bestelltes Stück nicht greifbar ist, wird dasselbe durch
ein ähnliches oder gleichwertiges ersetzt.
Für Privatkunden gelten folgende zusätzliche Regelungen
hinsichtlich des Widerrufrechtes.
§ 2 Umfang der Lieferung
§ 2.1 Die sich aus
unseren Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführungsgegenständen
ergebenden Daten stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies
gilt auch für die dem Angebot beigefügten Unterlagen
(Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe
branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe und
Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens
des Bestellers.
§ 3 Zahlungsbedingungen
§ 3.1 Unsere
Preise gelten ab Lager Berlin einschließlich Verladung im
Lager und Verpackung. Die Lieferung erfolgt ab € 150.- im
Bundesgebiet frei Haus. Reine Klasse I Lieferungen werden, ab
€50.- im Bundesgebiet frei Haus geliefert. Nachlieferungen
erfolgen, wenn Tourenzusammenfassung möglich ist, frei Haus.
Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und Abgaben
zu tragen. Die Lieferung erfolgt ab € 750.- frachtfrei deutsche
Grenze.
§ 3.2 Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug
bei Lieferung zahlbar (Nachnahme). Teilsendungen gelten in Bezug
auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtung als selbständig.
§ 3.3 Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist sind wir auch ohne Verzug berechtigt, ab Fälligkeit
Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen und gelten erst
nach Einlösung als Zahlung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,
so können wir die Herausgabe der Ware verlangen. Werden uns
nach Vertragsabschluß ungünstige Umstände über
die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, oder werden
die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind
unsere gesamten Forderungen sofort fällig.
§ 3.4 Befindet
sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge
in Verzug, können wir ein Zurückbehaltungsrecht für
Waren, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder
sich in unserer Aufbewahrung befinden, ausüben. Der Besteller
kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Stellung
einer angemessenen Sicherheit abwenden.
§ 3.5 Wir sind
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Aufrechnungen des
Bestellers sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen
§ 4.1 Lieferfristen
sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend.
Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht bevor der Besteller sämtliche ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell
vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Das Vorgenannte gilt auch,
falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart
worden sind.
§ 4.2 Bei Lieferungen
außerhalb Berlin, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen
hat.
§ 4.3 Falls
wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns
gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Teillieferungen sind zulässig.
§ 4.4 Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzugs
- die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung
oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich
oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen
Fällen ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote,
behördliche Verfügungen, Rohstoff- und Energiemangel,
Feuer, erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transports
und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich,
die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren
oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns,
unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
§ 4.5 Der Besteller
kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Das Verlangen
hat schriftlich zu erfolgen. Erklären wir uns nicht, kann
der Besteller zurücktreten.
§ 4.6 Fallen unsere Bezugsquellen
ohne unser Verschulden ganz oder teilweise weg, sind wir nicht
verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem
Fall sind wir berechtigt, verfügbare Warenmengen aufzuteilen.
§ 5 Annahmeverzug
§ 5.1 Der Besteller ist im Hinblick
auf die bei der Auslieferung und Lagerung von pyrotechnischen
Erzeugnissen zu beachtenden Vorschriften des Sprengstoffgesetzes
und der insoweit entstehenden besonderen Gefahren im Umgang mit
den vorgenannten Erzeugnissen auf unser ausdrückliches Verlangen
hin verpflichtet, mit uns einen verbindlichen Liefertermin zu
vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht
im Sinne des § 295 BGB. Erklärt sich der Besteller auf
ein entsprechendes Verlangen unsererseits nicht, gerät der
Besteller im Hinblick auf unsere Lieferverpflichtung in Annahmeverzug.
Gleiches gilt, wenn der Besteller die ihm angebotene Ware tatsächlich
nicht annimmt. Vereinbart der Besteller mit uns auch nach einer
ihm gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Tagen keinen verbindlichen
Liefertermin oder nimmt er nach Fristablauf die ihm tatsächlich
angebotene Ware wieder nicht ab, sind wir berechtigt, Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend
zu machen, können wir 15% des Auftragswertes als Entschädigung
ohne Nachweis fordern. Dem Besteller bleibt das Recht erhalten,
den Nachweis zu führen, dass uns ein Schaden überhaupt
nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden
ist. Für eine vom Besteller verschuldete vergebliche Anlieferung
können wir die üblichen Speditionskosten berechnen.
§ 6 Verzugsfolgen
§ 6.1 Sofern wir die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben
oder uns im Verzug befinden, hat der Besteller einen Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für
jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch maximal bis
zu 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen.
§ 6.2 Darüber hinaus gehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Haftung
§ 7.1 Für
Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verletzung von
vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit
der Leistungserbringung oder aus Verzug haben wir nur einzutreten,
sofern diese durch unser Verhalten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung in
§831 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dieser Haftungsausschluß
besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur
Vertragserfüllung, bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher
Pflichten (Kardinalpflichten) und soweit es sich um die Haftung
für zugesicherte Eigenschaften (einschl. solcher Mangelfolgeschäden,
vor denen die Zusicherung schützen soll), handelt.
§ 7.2 In allen Fällen ist
jedoch die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer Schäden
beschränkt.
§ 8 Gefahrübergang
§ 8.1 Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung
geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen übergeben wurde.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 9.1 Bis zur
Erfüllung aller Forderungen aus diesem und anderen Geschäften,
die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig
zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt,
die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit
ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 9.2 Die Ware
bleibt unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte
Handlung und Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfange an uns ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt,
die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen
werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§ 9.3 Bei Pfändung,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand
hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich
zu benachrichtigen.
§ 9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet,
kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Gewährleistung
§ 10.1 Ist
unsere Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften,
verpflichten wir uns, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche
nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Gutschrift.
§ 10.2 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit
dem Datum der Lieferung.
§ 10.3 Der
Besteller ist verpflichtet, die erhaltene Ware bei der Anlieferung
auf Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden
hin zu untersuchen. Etwaige Fehlmengen oder Beschädigungen
hat er dem Frachtführer zu melden und von diesem den Tatbestand
aufnehmen zu lassen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die
Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens
jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferungseingang schriftlich mitgeteilt
werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt
der Entdeckung des Mangels befand, zur Besichtigung durch uns
bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheiten
schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegen
uns aus. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, oder kann diese
nicht innerhalb einer angemessenen Frist von uns erbracht werden,
so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises
oder Wandlung des Vertrages verlangen.
§ 10.4 Wir
stehen dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft
und Rat über die Verwendung der von uns vertriebenen Erzeugnisse
zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur im Rahmen
des §7.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichte, Teilnichtigkeit
§ 11.1 Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 11.2 Soweit
der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist,
ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
§ 11.3 Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt.